Rede · Christian Dirschauer · 12.12.2024 Wir bewegen uns hier in einem äußerst sensiblen Bereich
„Es ist nur folgerichtig, dass wir die gesetzlichen Grundlagen an die veränderten gesellschaftlichen Realitäten anpassen“
Christian Dirschauer zu TOP 2 - Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes (Drs. 20/2090 und 20/2628)
Der Grund für die vorliegende Änderung des Bestattungsgesetzes ist aus meiner Sicht so einfach wie einleuchtend: Weite Teile dieses Gesetzes sind seit über zehn Jahren unverändert in Kraft. Gleichzeitig kann ich aber auch aus meiner persönlichen Erfahrung heraus bestätigen, dass in Sachen Bestattungskultur einiges in Bewegung ist. Viele Menschen haben ein gesteigertes Interesse an moderneren Ansätzen im Umgang mit Bestattung und Trauer. So setzen sich zum Beispiel immer mehr Betroffene dafür ein, dass das Ausbringen von Asche eines Angehörigen auf bestimmten Flächen inner- und außerhalb von Friedhöfen ermöglicht wird. Ähnliches gilt auch für eine Beisetzung des Leichnams ohne Sarg. Denn dieser war bisher bis auf religiös bedingte Ausnahmen gesetzlich vorgesehen. Aber auch eine zwingende Beisetzung auf einem Friedhof in einem Sarg entspricht nun mal längst nicht mehr dem Wunsch aller Angehörigen. Auch ein vergleichsweise neues Modell wie die Reerdigung hat uns im Vorfeld aus guten Gründen beschäftigt. Denn auch hier gibt es Dynamiken und Bedarfe, denen man gesetzgeberisch Rechnung tragen sollte. Insofern ist es nur folgerichtig, dass wir die gesetzlichen Grundlagen an diese veränderten gesellschaftlichen Realitäten anpassen.
Wer sich mit diesem Thema beschäftigt, wird also schnell erkennen, dass wir bei Fragen rund um das Bestattungswesen vor spürbaren Veränderungen stehen. Und wenn Sie mich fragen, dann ist das auch kaum verwunderlich. Denn sowohl die Säkularisierung wie die religiöse Vielfalt nehmen zu. Auch die Familienmodelle entwickeln sich weiter. Und der Wandel der Bestattungskultur zeigt sich ja längst zum Beispiel dadurch, dass über zwei Drittel der Bestattungen nicht mehr traditionell als Erdbestattung, sondern auf alternativem Weg durchgeführt werden. Zwar hat auch die Friedhofskultur weiterhin eine große traditionelle Bedeutung. Offenbar brauchen aber immer weniger Menschen einen bestimmten Ort, um zu trauern oder den Verstorbenen zu gedenken. Gleichzeitig gibt es, wie bereits angedeutet, mitunter sehr konkrete Wünsche, die bisher verwehrt bleiben. All das spricht für eine regelmäßige Überprüfung und im Zweifel eben auch für eine gesetzliche Anpassung, wie sie uns heute hier vorliegt.
Ich denke, nur sehr wenige Dinge in Landeszuständigkeit sind so persönlich, wie die, die im Bestattungsgesetz geregelt sind. Hier sind neben zulässigen Bestattungsarten und -fristen zum Beispiel auch Details zum Leichen- und Friedhofswesen oder zum Umgang mit Totgeborenen festgeschrieben. Auch wenn wir vom SSW einer Liberalisierung des Bestattungsrechts weiterhin offen gegenüberstehen, ist mir eins wichtig zu betonen: Wir bewegen uns hier in einem äußerst sensiblen Bereich, in dem wir nicht nur dem letzten Willen der Verstorbenen Rechnung tragen müssen. Es gilt gleichzeitig auch, die Wünsche der Angehörigen und religiöser Minderheiten mit den Bedürfnissen der Allgemeinheit in Einklang zu bringen. Das alles muss bei Änderungen des Bestattungsrechts nicht nur mitbedacht, sondern auch mitberücksichtigt werden. Als Grundsatz gilt hier für uns weiterhin, dass wir die mitunter sehr persönlichen Entscheidungen, die sich im Zusammenhang mit der Bestattung von Angehörigen stellen, nicht unnötig einschränken oder sogar blockieren dürfen. Aber ich denke, hier sind wir auf einem guten Weg. Wir vom SSW können dieser Gesetzesänderung daher nur zustimmen.