Rede · Jette Waldinger-Thiering · 21.06.2019 Es ist nicht die Aufgabe von Jugendoffizieren, zu rekrutieren
Werbemaßnahmen sind gemäß § 29 Abs. 2 Schulgesetz Schleswig-Holstein unzulässig. Außerdem ist die Werbung für Militäreinsätze an Schulen ein Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention.