Rede · 25.01.2001 Erweitertes Konnexitätsprinzip ins Grundgesetz

Ich könnte es mir leicht machen und bei diesem Antrag der CDU einfach auf meine Rede vom 20. Januar 1999 verweisen. Damals haben wir hier im Landtag den - bis auf die Kommas - identischen Antrag der CDU zur Einführung des Konnexitätsprinzipes auch auf Bundesebene diskutiert. Damals wie heute unterstützte der SSW die Zielsetzung dieser Initiative.

Konkret fordert die CDU, dass die Landesregierung eine Bundesratsinitiative ergreift, um eine Novellierung des Art. 104 a des Grundgesetzes durchzusetzen, damit auch das Konnexitätsprinzip gegenüber den Kommunen gewährleistet ist, wenn der Bund den Gemeinden durch gesetzliche Aufgaben Kosten auferlegt. Der gesunde Grundsatz „wer die Musik bestellt, soll auch bezahlen“, muss auch für das Verhältnis von Bund und Land/Kommunen gelten.

Es gibt das berühmte negative Beispiel aus der Ära der Kohl-Regierung, wo die Bundesregierung den Eltern einen populären Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz gesetzlich zugesichert hatte, der allerdings von den Kommunen letztendlich bezahlt werden musste. Mit so einer Politik hat man über Jahrzehnte die kommunale Selbstverwaltung ausgehöhlt. Denn auch auf landesebene hat es leider ähnliche Fälle gegeben.

Wir kennen alle die Probleme der Kommunen hier im Lande - den geringen finanziellen Spielraum und die damit verbundene Reduzierung der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben - die auch durch diese Aufgabenverlagerung von Bund und Land entstanden sind.

Deshalb war es ein großer Fortschritt, dass wir hier im Landtag 1998 das Konnexitätsprinzip zwischen Land und Kommunen in die Landesverfassung mitaufgenommen haben. Das heißt: auf landesebene haben wir unsere Hausaufgaben gemacht.

Die Debatte, die wir 1999 um eine Einführung des Konnexitätsprinzips auch auf Bundesebene geführt haben, hat gezeigt, dass es auch in dieser Frage im Schleswig-Holsteinischen Landtag eine parteiübergreifende Einigkeit gibt. Umstritten war allein der Weg und der Zeitpunkt der Umsetzung dieser Forderungen. 1999 wurde zurecht darauf gewiesen, dass die neue Bundesregierung gerade erst neu im Amt war und, dass man dazu auch die Verhandlungen um eine neue Finanzverfassung und um einen neuen Bundesfinanzausgleich abwarten müsse, weil man davon ausgehen konnte, dass dieses Thema dabei aufgegriffen würde. Deshalb wurde der damalige Antrag in die Ausschüsse überwiesen.

Heute zwei Jahre später sind diese Verhandlungen zwischen den Ländern und der Bundesregierung um eine Reform des Föderalismus voll im Gange. Die Ministerpräsidentin hat gerade wieder konkrete Gespräche über die Ausgestaltung des zukünftigen Bundesfinanzausgleiches geführt. Der Landtag hat letzten Herbst einen Bericht der Landesregierung über den aktuellen Stand dieser Reformbemühungen diskutiert. Auch in diesem Bericht wurde das Problem der Abkoppelung der Finanzierungsverantwortung von der Gesetzgebungszuständigkeit angesprochen.

Im Bericht wird darauf hingewiesen, dass bereits die Enquetekommission „Verfassungsreform“ des Deutschen Bundestages von 1973 bis 1976 einen Vorschlag beraten hatte, der darauf abzielte, im Grundgesetz festzulegen, dass zu Lasten der Länder ausgabenwirksame Bundesgesetze unabhängig von ihrem sonstigen Inhalt nur mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden dürften. Der Vorschlag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass diese Problematik im Rahmen einer grundlegenden Finanzreform zu lösen sind. Genau diese Finanzreform steht jetzt an.

Das Problem ist also längst erkannt. Höchste Zeit also, dass wir endlich diese Grundgesetzänderung bekommen. Leider haben wir nicht den Eindruck, dass dieses Thema aktuell auf der Tagesordnung bei den Verhandlungen über eine Reform des Föderalismus steht. Eine gesonderte Bundesratsinitiative könnte daher einen Anstoß geben, sich wieder mit diesem Thema zu beschäftigen. Deshalb wird der SSW den Antrag der CDU-Landtagsfraktion unterstützen.

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