Rede · 12.12.2019 Gleiche Löhne für gleiche Arbeit

Wir sehen hier eine Ungleichbehandlung von Jugendlichen über und unter 18 Jahren, obwohl sie die gleiche Arbeit machen. Das Ziel, gleiche Löhne für gleiche Arbeit läuft damit ins Leere.

Flemming Meyer

Flemming Meyer zu TOP 28 - Mindestlohn auch für Jugendliche (Drs. 19/1864)

Es war ein langer und beschwerlicher Weg, bis in Deutschland der flächendeckende Mindestlohn gesetzlich eingeführt wurde. Damit gilt er seit Anfang 2015 und hat seinerzeit mit 8,50 Euro angefangen. Während Arbeitgeberverbände oder Wirtschaftsforschungsinstitute im Vorfeld die schlimmsten Befürchtungen für die Wirtschaft an die Wand malten und nahezu den Untergang des Abendlandes prophezeiten, wissen wir heute, dass es nicht so gekommen ist. Im Gegenteil, der Mindestlohn wirkt und er wirkt sich positiv aus. Seit der Einführung haben rund vier Millionen Beschäftigte unmittelbar vom Mindestlohn profitiert. Unterm Strich ist festzustellen, dass die Zahl der Beschäftigten seit 2015 gestiegen ist und gleiches gilt für das Stundenlohn-Niveau. Zu diesem Ergebnis ist jüngst die Mindestlohnkommission gekommen. Demnach hat der Mindestlohn sogar Löhne oberhalb der Grenze beeinflusst. Soll heißen: Viele Unternehmen hoben generell ihre Löhne an, um keinen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten zu haben. Aber auch die deutsche Wirtschaft profitiert von der Einführung des Mindestlohnes. Denn dadurch erhöht sich Kaufkraft. Der DGB geht davon aus, dass ein Cent mehr Mindestlohn einen Kaufkraftgewinn von 20 Millionen Euro im Jahr auslöst. Die Anpassung des Mindestlohnes 2019 und 2020 werden nach deren Schätzungen rund 1,7Milliarden Euro zusätzliche Kaufkraft erzeugen. Unterm Strich kommt das auch der Wirtschaft zugute. 

Wir stellen fest, der gesetzliche Mindestlohn hat mit seiner Einführung zu mehr Gerechtigkeit auf dem Arbeitsmarkt geführt. Das war das vorrangige Ziel des Gesetzes, aber auch hier gilt, es muss stetig evaluiert und weiterentwickelt werden. Nur dann erfüllt es auch künftig noch sein Motto – Gute Löhne für gute Arbeit. 
Der Gesetzgeber har seinerzeit ausdrücklich Ausnahmen festgelegt, die ihre Berechtigung haben oder hatten. Und damit komme ich zu unserem Antrag. Im §22 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes ist festgelegt: „Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.“ Anders gesagt; Jugendliche im Alter zwischen 15 und 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. 
Dieser Passus wurde seinerzeit im Gesetz aufgenommen, weil damals befürchtet wurde, dass es Jugendliche davon abhalten würde, weiter die Schule zu besuchen oder eine Berufsausbildung zu machen und sie stattdessen jobben gehen. 
Nach unserer Auffassung zieht dieses Argument aber nicht. Denn heute entscheiden sich immer noch die meisten Jugendlichen für den weiteren Schulbesuch oder eine Berufsausbildung – sofern Ausbildungsplätze vorhanden sind. Und dass, obwohl die Ausbildungsvergütungen zum Teil niedriger sind, als wenn sie irgendwo jobben gehen würden und dort Stundenlöhne von 7 bis 8 Euro bekommen würden. Für uns als SSW bedeutet das, dass die Begründung für den Passus nicht mehrzutrifft. 
Zudem sehen wir hier auch eine Ungleichbehandlung von Jugendlichen über und unter 18 Jahren, obwohl sie die gleiche Arbeit machen. Das Ziel, gleiche Löhne für gleiche Arbeit läuft damit ins Leere. Das kann nicht gewollt sein. 
Außerdem sind wir der Auffassung, dass diese pauschale Ausnahme von Jugendlichen unter 18 Jahren gegen das Gleichstellungsprinzip verstößt. 
Darum fordern wir das Gesetz dahin gehend zu ändern, dass Jugendliche ab 15 Jahren künftig auch den Mindestlohn erhalten. Die bisherige Altersdiskriminierung muss aus dem Gesetz raus. Tragen sie dazu bei, das Mindestlohngesetz noch ein Stück besser und fairer zu machen und unterstützen sie unseren Antrag.

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