Rede · Lars Harms · 12.10.2023 Die gemeinsame Sorge für das Kind darf nicht zur Sorgeverhinderung werden

„Schulalltag, Umgang mit Freunden der Kinder, aber auch das Taschengeld und die Verwaltung kleinerer Geldgeschenke. Dieser alltägliche Bereich zum Wohle des Kindes sollte auch bei gemeinsamer Sorge von einem Elternteil entschieden werden können“

Lars Harms zu TOP 23 - Taschengeldkonten auch bei gemeinsamem Sorgerecht alleinig eröffnen können (Drs. 20/1469)

Ein so genanntes Taschengeldkonto soll Jugendlichen den Umgang mit den eigenen Finanzen ermöglichen. Meistens sind die jungen Kontoinhaberinnen und -inhaber zwölf Jahre alt, wenn sie erstmals ein eigenes Konto eröffnen. Die Großeltern, die meist nicht in direkter Nachbarschaft wohnen, können mit dem Taschengeldkonto Geld schenken, ohne es in die Geburtstagskarte stecken zu müssen – immer in der Angst, dass das Geld auf dem Postweg verloren geht. Die Jugendlichen können sparen und lernen, dass sie für größere Anschaffungen monatelang warten müssen. Dabei ist es nicht möglich, das Konto zu überziehen, also Schulden zu machen. Das Konto ist kein vollwertiges Konto, sondern quasi ein Konto zum Üben. Und das ist gut so, denn man lernt immer besser selbst als anhand von Erzählungen, Aufklärungsvideos oder Broschüren. Ein eigenes Konto steht für nachhaltiges Lernen. Der Umgang von Geld muss gelernt werden – und das Taschengeldkonto kann ein Teil dieses lebenslangen Lernens sein. Das Taschengeld-Konto hat keine negativen Konsequenzen: viele Banken bieten es sogar kostenlos an. Es ist also kein riskantes Finanzgeschäft. Darum sollte es für alle Jugendlichen selbstverständlich sein.

Nun gibt es aber Kinder und Jugendliche, die sich so ein Konto wünschen, es aber trotz allem nicht bekommen, weil die Unterschrift eines Elternteils fehlt.  Der vorliegende Antrag macht auf dieses Problem aufmerksam. Aber eigentlich wirft er ein Schlaglicht auf die Probleme, denen sich Kinder und Eltern im Zuge des gemeinsamen Sorgerechts stellen müssen. Das gemeinsame Sorgerecht soll den Kindern die Möglichkeit geben, den Kontakt mit beiden Eltern aufrechterhalten zu können. Im Sinne des Kindeswohls sollen die Eltern ihrer gemeinsamen Erziehungsaufgabe gerecht werden. So weit die Theorie.

In der Praxis leiden oftmals ausgerechnet die Kinder unter dem gemeinsamen Sorgerecht. Klassenfahrt, medizinische Vorsorge und Behandlungen oder tausend andere Dinge müssen schließlich beide Eltern gemeinsam regeln. Das ist beim besten Willen nicht immer machbar. Und dann drohen aus kleinen Problemen größere anzuwachsen. Die gemeinsame Sorge für das Kind darf aber nicht zur Sorgeverhinderung werden. Das bringt der vorliegende Antrag ganz gut auf den Punkt. 

Wir können aber nicht für alle Gelegenheiten einen Antrag formulieren, um die Koordinierung des gemeinsamen Sorgerechts zu verbessern. Das übersteigt die Regelungskompetenz des Landtages bei weitem. Zweifelsohne liegt aber ein Problem vor. Wenn aber ein Problem erkannt ist, müssen wir Lösungen erarbeiten. In der Praxis würde ich mir mehr Flexibilität beim Vollzug des gemeinsamen Sorgerechts wünschen. Wir sollten den Eltern vertrauen, dass ihnen das Wohl des Kindes am Herzen liegt. Nicht jede Entscheidung sollte zu einer Machtfrage hochgekocht werden. Es wäre hilfreich, gäbe es eine Liste alltäglicher Entscheidungen, die am besten das Elternteil trifft, mit dem das Kind überwiegend zusammen ist. Das betrifft den Schulalltag, Umgang mit Freunden der Kinder, aber auch das Taschengeld und die Verwaltung kleinerer Geldgeschenke. Dieser alltägliche Bereich zum Wohle des Kindes sollte auch bei gemeinsamer Sorge von einem Elternteil entschieden werden können.
Der SSW stimmt dem Antrag zu.

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