Rede · 20.06.2003 Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz

Zuerst einmal möchte auch ich es ausdrücklich begrüßen, dass es uns gelungen ist, einen interfraktionellen Antrag zum Mittelstandsförderungsgesetz auf die Beine zu stellen. Dass sich alle fünf im Landtag vertretenen Parteien auf einen Gesetzentwurf geeinigt haben, zeigt, wie wichtig uns die Förderung des Mittelstandes ist. Dass dabei jeder irgendwo in der Beratung zum Gesetz die eine oder andere Kröte schlucken musste, ist dabei fast schon selbstverständlich.

Das uns jetzt vorliegende Gesetz ist straff gefasst und verzichtet weitgehend auf unverbindliche po-litische Erklärungen. Auch das ist ein Ausfluss der gemeinsamen Beratungen zum Gesetz und sicherlich im Sinne der Lesbarkeit und der Anwendbarkeit des Gesetzes sinnvoll.

Ich möchte aber nun zu einigen konkreten Bestimmungen des Gesetzes kommen. Und da ich gerade von den Kröten gesprochen habe, die manch einer hat schlucken müssen, stelle ich unsere Kröte voran. Im § 4 wird der Vorrang der privaten Leistungserbringung als eigener Paragraf vorangestellt. Eine ähnliche Regelung gab es ja auch schon im alten Gesetz, aber eben nicht als eigener Paragraf. Da wird also schon eine politische Zielsetzung deutlich, die wir so als SSW nicht uneingeschränkt teilen. Wir sehen die umfassende Privatisierung von öffentlichen Aufgaben und von öffentlichen Serviceleistungen kritisch. Wir sind der Meinung, dass es sehr viele Gründe gibt, nicht jede Leistung zu privatisieren und die Leistungserbringung nicht nur an ökonomischen Größen zu messen.

Die öffentliche Hand verfolgt vielfältige Ziele, die allesamt auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sind. In manchen Fällen ist hier eine öffentliche Trägerschaft oder eine öffentliche Leis-tungserbringung sinnvoller. Viele Bereiche der öffentlichen Leistungserbringung haben entweder die Funktion, dass soziale Leistungen erbracht werden sollen oder dass ein gewisser Grad an öffent-licher Infrastruktur vorgehalten werden muss. Diese Bereiche können nicht nur unter monetären Ge-sichtspunkten betrachtet werden, die bei einer Privatisierung naturgemäß überwiegen würden.

Wenn es wirklich nur um die Verbesserung bestehender Strukturen ginge, wie immer vorgegeben wird, so könnte man dies auch bei öffentlicher Leistungserbringung bewerkstelligen. Das wäre eher eine Organisationsfrage. Worum es hier aber auch in der Zielsetzung geht ist, dass die private Leistungserbringung per se die bessere Lösung sein soll. Und das ist nicht der Fall. Betrachtet man zum Beispiel die Privatisierung der Wasserver- und -entsorgung in verschiedenen europäischen Ländern, so kann man feststellen, dass die Trinkwasserqualität, dort wo privatisiert wurde, nicht verbessert worden ist.

Auch die Gebühren für die Versorgung mit Wasser und für die Entsorgung sind nicht geringer geworden, sondern gestiegen. Und auch die Qualität der Versorgung ist nicht verbessert worden. Darüber hinaus kann man überall feststellen, dass die entsprechenden Arbeitsplätze in diesen Bereichen stark abgebaut worden sind. Die einzigen, die es leichter bei diesen Privatisierungen hatten, sind die Kommunen und die örtliche Politik, weil man sich eines Problems entledigt und die Verantwortung hierfür bequem abgegeben hat.

Und genau das darf nicht passieren. Im Bereich der Wasserver- und -entsorgung wäre eine Privatisierung – auch vor dem Hintergrund, dass die Versorgung mit Wasser für mich ein Grundrecht ist – daher eher ein Fluch als ein Segen. Dieses Beispiel, dessen zukünftige Auswirkungen ja auch gera-de bei uns diskutiert werden, soll unsere kritische Haltung gegenüber dem Vorrang von privater Leistungserbringung nur verdeutlichen.

Wir haben der Formulierung im Paragrafen 4 trotzdem deshalb zustimmen können, weil es sich um eine Soll-Bestimmung handelt und sie damit nicht verbindlich ist und weil neben der ökonomischen Betrachtungsweise auch festgeschrieben wurde, dass die öffentliche Hand Leistungen erbringen soll, wenn sie dieses besser kann. Und dieses Wort „besser“ lässt sich natürlich auf vielerlei Art und Weise deuten und trägt dazu bei, dass der Spielraum für die öffentliche Hand doch groß genug ist, um weiterhin die Leistungen in Eigenregie erbringen zu können.
Betrachtet man die im Abschnitt zwei genannten Fördermaßnahmen, die möglich sein sollen, so kann man sagen, dass hier ein breiter Spielraum für Wirtschaftsförderung aller Art gegeben wird. In diesem Zusammenhang freut es mich im übrigen, dass es uns gelungen ist, die Förderung grundsätzlich auch an die Beachtung des Gender Mainstreaming zu koppeln.

Neu ist, dass es spezielle Regelungen für Existenzgründungen und für Betriebsübernahmen geben wird. Gerade das Thema Betriebsübernahmen wird in den nächsten Jahren eine besondere Rolle spielen, da in vielen Betrieben der Generationenwechsel ansteht. Junge Unternehmer, die einen be-stehenden Betrieb übernehmen wollen, müssen sich einkaufen und natürlich auch investieren.

Aber wer hat schon am Anfang seiner unternehmerischen Karriere so viel Geld, dass er gleich in ein funktionierendes Unternehmen investieren kann. Da die Banken nicht sehr freigiebig mit Krediten an Kleinunternehmer und an Mittelständler sind, verschwindet so manches altes Unternehmen mitsamt der dazugehörigen Arbeitsplätze von der Bildfläche, mit all den Nachteilen für die Menschen die dazu gehören, aber auch für die schleswig-holsteinische Wirtschaft.

Das Wirtschaftsministerium hat natürlich hier schon in den vergangenen Jahren eingegriffen und Existenzgründer und Existenzgründerzentren gefördert. Aber jetzt haben wir noch einmal im Gesetz dieses politische Ziel mit Leben erfüllt und es zu einem vordringlichen Ziel der Landespolitik gemacht. Ich glaube mit den Bestimmungen in § 8 kommen wir wichtigen Wünschen der mittelständischen Wirtschaft nach. Allerdings geht es hierbei nur um Informationen über Förderprogramme und Steuererleichterungen.

Was wir uns als SSW gewünscht hätten, wäre auch die Möglichkeit der einzelbetrieblichen Förderung gewesen. Aufgrund der knappen Kassen ist dies derzeit im größeren Umfang nicht möglich, und so muss sich der Existenzgründer und derjenige, der einen Betrieb übernimmt, erstmal noch an die bestehenden Programme halten. Hierbei kommt es daher auf eine umfassende Marktbeobachtung der betroffenen Stellen an und darauf, dass die Beratung so ausführlich wie möglich ist. Trotzdem bleibt aber unser Wunsch, irgendwann einmal ein landeseigenes Programm zur einzelbetrieblichen Förderung für Existenzgründer und Betriebsübernahmen zu schaffen. Zumal genau diese beiden Bereiche die Bereiche sind, die entweder – siehe Existenzgründungen – bei uns gut laufen oder – siehe Betriebsübernahmen – in den nächsten 10 bis 15 Jahren vermehrt anstehen.
Das Gesetz befasst sich aber nicht nur mit der reinen Förderung des Mittelstandes, sondern auch mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Es findet sich wieder wie im alten Gesetz die Verpflichtung, bei öffentlichen Aufträgen die VOB, VOF und VOL anzuwenden. Leider finden sich im Gesetz keine Regelungen zu Sanktionen, die eintreten, wenn die Verdingungsordnungen nicht eingehalten werden. Dies mag aus rechtstechnischen Gründen nicht ohne weiteres möglich sein, aber trotzdem ist dies ein wenig zu bedauern, da diese Problematik der relativen Unverbindlichkeit in den Folgen des Verstoßes immer wieder Gegenstand von Diskussionen und Unzufriedenheit in der Wirtschaft ist.

Trotzdem gibt es aber auch vor diesem Hintergrund einen Lichtblick, da in § 14 ausdrücklich gefordert ist, dass das Tariftreuegesetz anzuwenden ist. Dieses Gesetz trägt dazu bei, dass unsere mittelständischen Unternehmen überhaupt wieder die Chance haben, am Wettbewerb um öffentliche Aufträge teilzunehmen. Außerdem trägt es so auch zur Sicherung von Arbeitsplätzen in Schleswig-Holstein bei. Die Diskussionen um das Gesetz sind uns ja noch allen präsent, so dass ich diese hier nicht zu wiederholen brauche. Aber wichtig ist mir festzuhalten, dass auch gerade die mittelständische Wirtschaft dieses Gesetz nicht nur begrüßt, sondern auch gefordert hat. Worauf ich aber eigentlich hinaus wollte ist, dass im Tariftreuegesetz genau beschrieben wird, welche Sanktionen drohen, wenn gegen das Gesetz verstoßen wird. Genau diese Verbindung zwischen Mittelstandsförderungsgesetz und dem Tariftreuegesetz schafft nun auch eine gewisse Verbindlichkeit, die es im alten Gesetz so nicht gab. Und das ist ein wichtiger Fortschritt.

Somit kann man abschließend sagen, dass das Mittelstandsförderungsgesetz jetzt verbindlicher geworden ist, straffer formuliert wurde und aufgrund der Tatsache, dass wir alle zusammen dieses Gesetz einbringen, es auch ein politisches Signal nach außen ist. Wir zeigen so gemeinsam, dass wir die mittelständische Wirtschaft fördern wollen und wir die Zeichen der Zeit erkannt haben. Für die gute parteiübergreifende Zusammenarbeit zum Wohle der schleswig-holsteinischen Wirtschaft möchte ich Ihnen allen daher danken.

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