Rede · 10.12.2004 Änderung der Landesbauordnung
Der SSW im Schleswig-Holsteinischen Landtag hat in der Vergangenheit wiederholt eine Entrümpelung der Landesbauordnung gefordert. Wir meinen, daß sie für die Bürgerinnen und Bürger viel zu schwer verständlich ist. Die CDU will mit ihrem Gesetzesvorstoß nun eine Vereinfachung der Landesbauordnung erreichen. Das begrüßt der SSW ausdrücklich.
Rein inhaltlich beinhaltet der Gesetzentwurf dreierlei. Zum Einen wird der Gesetzestext an mehreren Stellen ohne inhaltliche Änderung in eine verständlichere Form gepreßt. Zweitens werden bestimmte Inhalte verändert oder ganz gestrichen. Drittens gibt es an einigen Stellen Ergänzungen.
Dort, wo der Inhalt der Landesbauordnung so umgeschrieben wird, daß die Leser ihn besser nachvollziehen können, wird eine gute Arbeit geleistet. Es würde sich sicherlich lohnen, diese Arbeit weiter auszudehnen. Das Ziel muß eine für möglichst alle verständliche Landesbauordnung sein.
Bei der Veränderung oder Streichung bestimmter Inhalte der Landesbauordnung gilt es demgegenüber zu differenzieren. Hier kommt es auf die im einzelnen damit verfolgten Zielsetzungen an. Dem SSW verursachen die Streichungen der Regelungen Bauchschmerzen, die den Umweltschutz und die Energieeinsparung betreffen. Für uns ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum Bauherren nicht auch in Zukunft dafür sorgen sollten, daß anerkannte Anforderungen der Umweltvorsorge und der Energieeinsparung beachtet werden. Wir meinen, daß der Umweltverträglichkeit von Bauprodukten eine immer größere Bedeutung zukommt. Auch die Streichung des § 45 Abs. 3, wonach Anlagen, die der Versorgung mit Warmwasser dienen, so energiesparend wie möglich auszugestalten sind, weist unserer Meinung nach in die falsche Richtung.
Wir vermissen eine Begründung dafür, daß Wohnungen künftig nicht mehr gegen Einbruch gesichert werden sollen.
Hinsichtlich der Verringerung des an die Gemeinde zu zahlenden Geldbetrages für die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen halten wir die Reduzierung um 20 % für wenig sinnvoll. Daß der Geldbetrag der Verpflichteten nicht mehr für Einrichtungen des öffentlichen Nahverkehrs genutzt werden sollen, erschließt sich uns inhaltlich ebenfalls nicht.
Demgegenüber begrüßen wir, daß die genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben reduziert worden sind. Es ist sinnvoll, wenn die Errichtung von Carports und Kleingaragen künftig nur noch von dem Einverständnis des Nachbarn abhängig und gegenüber der örtlichen Baubehörde anzeigepflichtig ist.
Das Gesetz wird an einigen Stellen um Vorschriften ergänzt. Unter anderem sollen Sichtschutzwände bis 2 m Höhe und bis zu 10 m Länge keiner Genehmigung mehr bedürfen. Derlei Änderungen im Landesbaugesetz würden wohl Änderungen anderer Gesetze notwendig machen. Ich denke dabei an die Bestimmung im Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein, die eine Einfriedigung von 1,20 m Höhe vorsieht. Erst kürzlich habe ich von einem Rechtsstreit in Schleswig erfahren, der darauf basiert, daß der Eigentümer eines Hauses von seinem Nachbarn das Stutzen jeglichen Baumbestandes an der Grundstücksgrenze auf eine Höhe von 1,20 m verlangt. Die genehmigungsfreie Errichtung von Sichtschutzwänden in einer bestimmten Höhe müßte also auch auf die entsprechende Bestimmung im Nachbarrechtsgesetz Auswirkungen haben.
Zusammenfassend kann man sagen, daß einige der vorgeschlagenen Änderungen sinnvoll, andere demgegenüber nicht ganz unproblematisch sind. Hier werden die Beratungen im Ausschuß sicherlich zu vernünftigen Ergebnissen führen können.