Speech · Lars Harms · 18.07.2024 Nicht noch mehr Bürokratie für kleine und mittlere Unternehmen
„Nicht jede Berichtspflicht bzw. Berichtspflichtenausweitung ist immer und überall sinnvoll. In Summe wird mit dem Gesetzentwurf nun EU-Recht umgesetzt, aber so praktisch und so bürokratiearm wie für unser Bundesland möglich und sinnvoll. Daher können wir diesem Gesetzentwurf so zustimmen.“
Lars Harms zu TOP 10 - Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und des Sparkassengesetzes (Drs. 20/2316)
EU-Recht ist in allen Mitgliedstaaten umzusetzen. Während Verordnungen unmittelbar gültig und rechtlich verbindlich sind, haben Richtlinien allgemeine Geltung und müssen erst in nationales Recht umgesetzt werden. Dabei bleibt es den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, wie sie eine Richtlinie in der Praxis umsetzen. Auf diese Weise können bei der konkreten Ausformulierung von Rechtsakten nationale und regionale Besonderheiten und Bedürfnisse berücksichtigt werden.
Um solch einen Gesetzentwurf handelt es sich bei dem vorliegenden „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und des Sparkassengesetzes“.
Hintergrund ist die EU-Richtlinie über die Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen – die „Corporate Sustainability Reporting Directive“, kurz CSRD – die am 5. Januar 2023 in Kraft getreten ist und nun in verschiedenen Etappen innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen ist. Mit dieser Richtlinie werden künftig deutlich mehr Unternehmen dazu verpflichtet, anhand verbindlicher EU-Standards umfassend darüber Bericht zu erstatten, wie sich ihr Geschäftsmodell auf ihre Nachhaltigkeit auswirkt und wie externe Nachhaltigkeitsfaktoren, beispielsweise der Klimawandel oder Menschenrechtsfragen, ihre Tätigkeiten beeinflussen. In der Praxis sind davon dann nicht nur die großen, sondern auch mittelständische und kleinere Unternehmen sowie etwa auch Kapitalgesellschaften und Kreditinstitute betroffen.
Die Regelungen der CSRD sind vom Grundsatz her zu begrüßen – schließlich wollen wir alle gern in allen Bereichen mehr Nachhaltigkeit. Gleichzeitig fordern wir alle auch immer wieder ein weiteres Schlagwort ein, nämlich Bürokratieabbau. Der vorliegende Gesetzentwurf bringt nun zwei Sonderregelungen ein, die für die Umsetzung der CSRD hier ganz konkret vor Ort in Schleswig-Holstein absolut sinnvoll sind.
Zum einen wird den Sparkassen ermöglicht, den künftig verpflichtenden Nachhaltigkeitsbericht in den sowieso zu veröffentlichenden Lagebericht einzubauen. Somit bedarf es keines gesonderten Nachhaltigkeitsberichtes, welcher auch nicht gesondert geprüft werden muss, was insgesamt weniger Bürokratie bedeutet – also insgesamt eine vereinfachte Umsetzung für alle.
Zum zweiten werden durch die Änderung der Gemeindeordnung kleine und mittlere kommunale Unternehmen, die ihre Rechnungslegung sowieso schon auf Grundlage von umfangreichen Verordnungen wie die großen Unternehmen erstellen, von der Erstellungspflicht eines Nachhaltigkeitsberichtes befreit. Für diese Unternehmen wäre eine solche Ausweitung der bürokratischen Berichtspflichten unverhältnismäßig und nicht mehr leistbar. Also auch eine sinnvolle Ausnahmeregelung, um zahlreichen Unternehmen hier im Land einen derartigen Bürokratieaufwuchs zu ersparen.
Nicht jede Berichtspflicht bzw. Berichtspflichtenausweitung ist immer und überall sinnvoll. Mit diesem vorliegenden Gesetzentwurf wird auf eine EU-Richtlinie reagiert, indem für unser Bundesland sinnvolle Ausnahmeregelungen zur Vermeidung von unverhältnismäßigen bürokratischen Vorgaben formuliert werden. Am allersinnvollsten wäre wohl gewesen, wenn solche Ausnahmemöglichkeiten direkt schon in der EU-Richtlinie mitbedacht und eingebaut worden wären, aber sei es drum. In Summe wird mit dem Gesetzentwurf nun EU-Recht umgesetzt, aber so praktisch und so bürokratiearm wie für unser Bundesland möglich. Daher kann der SSW diesem Gesetzentwurf so zustimmen.