Rede · Lars Harms · 17.07.2024 Keine Steuergelder für Feinde und Verächter unserer Werte

„Als SSW unterstützen wir die Zielsetzung, haben aber einen Alternativvorschlag formuliert. Unsere Formulierung verweist auf konkrete Artikel des Grundgesetzes sowie unserer Landesverfassung als Bezugstexte. Diese sind anerkannt, praxisbewährt, logischerweise verfassungskonform und eignen sich somit besser für eine rechtssichere Formulierung für eine umfassende Antidiskriminierungsklausel.“

Lars Harms zu TOP 11 - Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (Drs. 20/2321; 20/2347; 20/2362)

Das Land Schleswig-Holstein leistet eine Vielzahl an Zuwendungen. Dabei geht es um viel Geld, das von den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern kommt – also aus unserer Gesellschaft heraus für unsere Gesellschaft. Es ist daher selbsterklärend, dass wir alle auch darauf Wert legen, dass diese Fördergelder nur an solche Empfänger gehen, die die Werte, die wir uns als Gesellschaft gegeben haben und für die wir einstehen, aufrichtig teilen. Feinde und Verächter unserer Werte sollen natürlich nicht von Steuergeldern und staatlichen Zuschüssen profitieren.

Insoweit können wir die Intention, mit der die regierungstragenden Fraktionen diesen Gesetzentwurf vorgelegt haben, absolut nachvollziehen. Es ist löblich, dass Sie sich diese Gedanken gemacht haben und die Landeshaushaltsordnung entsprechend resilienter machen wollen gegenüber potenziellem Missbrauch durch Verächter unserer Werte. Wenn wir uns Ihren Textentwurf jedoch genauer anschauen, dann fällt auf, dass die Formulierungen darin juristisch auslegbar und angreifbar sind, wodurch es in der Alltagspraxis zu Problemen kommen kann. In Berlin sind entsprechende Regelungen schon gescheitert. Als SSW haben wir daher einen Alternativvorschlag formuliert. Wir verfolgen das gleiche Ziel, wir schlagen lediglich einen rechtssicheren Text vor. Unsere Alternativformulierung verweist auf konkrete Artikel des Grundgesetzes sowie unserer Landesverfassung als Bezugstexte. Diese sind anerkannt, praxisbewährt, logischerweise verfassungskonform und eignen sich somit besser für eine rechtssichere Formulierung für eine umfassende Antidiskriminierungsklausel – zumal der Staat ja verpflichtet ist, genau diese Artikel mit Leben zu füllen und umzusetzen.

In dem ursprünglichen Gesetzentwurf sehen wir zwei Kernprobleme, auf die wir ja auch in unserem Begründungstext hinweisen.
Problem Nummer 1: Die Begrifflichkeiten, die dort zur Bedingung für eine Gewährung von Zuwendungen gemacht werden sollen, sind juristisch auslegbar und angreifbar. Formulierungen wie ein Bekenntnis zu einer vielfältigen Gesellschaft finden wir auf den ersten Blick alle gut. Allerdings ist der Vielfalt-Begriff an sich leider nicht ausreichend rechtssicher. Nur verfassungsrechtlich garantierte Rechte können relativ rechtssichere Kriterien für eine Mittelvergabe durch den Staat darstellen; darüber hinaus gehende Formulierungen sind immer politisch gefärbt und wären somit als Vergabekriterium willkürlich. 
Problem Nummer 2: Ihr Gesetzentwurf würde Landesbehörden künftig die Möglichkeit einräumen, ein schriftliches Bekenntnis zu den im Gesetzentwurf festgeschriebenen Begriffen zu verlangen. Das sehen wir als verfassungsrechtlich sehr schwierig an. Zum einen würde eine solche Aufforderung an einen Zuwendungsempfänger einem Generalverdacht gegenüber all dessen Mitgliedern gleichkommen. Zum zweiten würde eine solche Praxis auch auf einen Eingriff in die negative Meinungsfreiheit hinauslaufen, sprich auf die Freiheit, nicht zum Äußern einer Meinung gezwungen werden zu dürfen. Dies ist aber eben auch ein Grundrecht und ein Wert in einem demokratischen Rechtsstaat.

Daher lautet unser Alternativvorschlag: Die Behörden sollen keine schriftliche Erklärung verlangen, sondern nur das konkrete Handeln der Zuwendungsempfänger bewerten. Und sollte sich dann herausstellen, dass Zuwendungsempfänger gegen die Regeln verstoßen, dann wären sie nicht förderfähig. Es wird dabei im Zweifel immer darum gehen, Grundrechte miteinander abzuwägen. Und natürlich kann es dann auch in der Praxis für die Landesbehörden schwierig werden, einzelne Verbände oder Projektträger zur Verantwortung zu ziehen und Fördergelder zu überprüfen. Da werden wir dann sehen, wie die Justiz mit solchen Fällen umgehen wird. Es wird immer ein Auslegungsspektrum und ein Aushandlungsprozess bleiben. Wir können nur versuchen, möglichst rechtssichere Gesetze und Kriterien zu formulieren. Unser Vorschlag sieht daher wie gesagt einen Katalog an anerkannten, bewährten und umfassenden Artikeln des Grundgesetzes sowie aus unserer Landesverfassung vor. Daher werbe ich nun noch einmal für unsere Alternativformulierung und dann können wir gern gemeinsam auf unser gemeinsames Ziel, staatliche Zuwendungsgelder nur an verfassungs- und wertetreue Empfänger zum Wohle und zur Weiterentwicklung unserer Gesellschaft auszuzahlen, hinarbeiten.

 

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