Speech · 16.09.1999 Informationsfreiheitsgesetz (Drs. 14/2374)

Wir haben hier im Hause häufig darüber debattiert, daß wir uns auf dem Weg in eine Informationsgesellschaft befinden. Wir haben gemeinsam festgestellt, daß es zukünftig für das Wohl der Bürgerinnen und Bürger in Schleswig-Holstein entscheidend sein wird, daß sie Medien-Kompetenzen" brauchen, um Technologien zu beherrschen und mit der Informationsflut umgehen zu können. Der SSW ist aber der Meinung, daß dieses allein nicht ausreichen wird, wenn Informationen nicht zugänglich gemacht werden. Der Zugang zu Informationen bekommt immer mehr Charakter eines Grundbedürfnisses und sollte daher ein neues Bürgerrecht werden. Dieses könnte mit einem Informationszugangsgesetz zumindest für den öffentlichen Bereich erreicht werden. Deshalb hat der SSW Ihnen einen Entwurf eines Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen vorgelegt.

In dem größten Teil der Länder, mit denen wir Deutschland normalerweise vergleichen, besteht schon ein solches Zugangsrecht. Das bekannteste Beispiel ist sicher der Freedom of Information Act" in den USA, der seit 1966 ein umfassendes Zugangsrecht garantiert. Aber auch die meisten EU-Länder - nämlich Belgien, Dänemark, Frankreich, Finnland, Griechenland, Italien, die Niederlande, Portugal und Schweden - haben in unterschiedlicher Ausprägung ein allgemeines Zugangsrecht. In Großbritannien gibt es ein solches zumindest auf kommunaler Ebene. Die Schweiz und Österreich diskutieren ein allgemeines Zugangsrecht, haben aber jetzt schon verfahrensrechtliche Regelungen, die weiter reichen als in Deutschland. Auch die Europäische Kommission hat für die bei ihr vorhandenen Dokumente Informationszugangs-Regelungen geschaffen.

Zusammen mit Irland, Spanien und Luxemburg scheint Deutschland das Schlußlicht in Europa darzustellen, wenn es um die Gewährung eines allgemeinen Zugangs zu behördlichen Informationen geht. Ein allgemeines Zugangsrecht zu öffentlichen Informationen gibt es in bei uns bisher nur in Brandenburg. Dort hat man 1998 ein "Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz" eingeführt. Wir meinen: So ein Ding brauchen wir auch.

Es liegt mir am Herzen, zu unterstreichen, daß dieser Gesetzentwurf nicht aus einer Art Vorschußmißtrauen" den Behörden gegenüber heraus entstanden ist. Ich gehe davon aus, daß die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Verwaltungen ihre Aufgaben regelmäßig gut und gewissenhaft erledigen. Ich glaube aber, daß das Recht auf freien Zugang zu Informationen 1.) als vertrauensbildende Maßnahme zwischen Bürgern und Staat wirken kann, 2.) uns ein Stück weit einer zivilen Bürgergesellschaft näherbringt und 3.) auch für die Verwaltungsreformen im Lande unentbehrlich ist.
Das Verwaltungshandeln wird transparenter, wenn die Bürgerinnen und Bürger Einblick in dortige Verfahren und Entscheidungen bekommen. In diesem Sinne könnte das Zugangsrecht auch dazu beitragen, Verwaltungsakte nachvollziehbarer zu machen. Außerdem kann der Informationszugang dazu beitragen zu verdeutlichen, daß die Behörden auf der Grundlage politischer Entscheidungen arbeiten.

Die Exekutive ist dem demokratischen Verständnis unseres Grundgesetzes nach der verlängerte Arm der Politik. Die Verwaltungen setzen politische Entscheidungen in konkrete Maßnahmen um. Es erscheint uns wünschenswert, daß Bürgerinnen und Bürger auch die Möglichkeit erhalten, Einblick in die Implementation politischer Entscheidungen zu bekommen. Durch ein Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen verbessert sich die Möglichkeit, auch zwischen den Wahlen durch öffentliche Meinungsbildung Einfluß auf politische Entscheidungen zu nehmen. Diesen Einfluß auf die Willensbildung politischer Gremien können Bürgerinnen und Bürger nur dann qualifiziert ausüben, wenn ihnen die richtigen Informationen zur Verfügung stehen.

Der Wert eines solchen Zugangsrecht auf öffentliche Informationen ist aber nicht auf Transparenz und zivilgesellschaftliche Teilhabe beschränkt. Die Bereitstellung von Informationen ist allgemein eine wichtige Rahmenbedingung für die Modernisierung von Politik und Verwaltung. Nicht nur solche Modelle, die ein höheres Maß an Legitimation der Politik anstreben - angesichts der Wahlbeteiligungen der letzten Jahre ja schon ein hehres Ziel - können davon profitieren.

Auch wenn es um neue Steuerungsmodelle geht, ist der Zugang zu Informationen ein wertvoller Bestandteil der Reformvorhaben. Nicht umsonst sind zum Beispiel im britischen Local Government Act neben der Einführung neuer Verwaltungsstrukturen und Managementmethoden auch umfassende Informationszugangsrechte für Bürgerinnen und Bürger verankert. Eine marktförmige Gestaltung des Verhältnisses zwischen Bürgern und Verwaltung, bei der die Bürgerinnen und Bürger als Kunden" und Dienstleistungen als Produkte" betrachtet werden, setzt notwendigerweise Offenheit und Information voraus. Insofern stellt ein Informationszugangsrecht auch eine grundlegende Bedingung für das Gelingen jener Reformen dar, die gegenwärtig in vielen Städten und Kommunen des Landes vorangetrieben werden. Verwaltungsreform und Informationszugang müssen Hand in Hand gehen.
Kurz: Ob es nun um Transparenz, mehr Legitimation durch Bürgerbeteiligung oder um New Public Management geht: In allen Fällen werden auf der Seite der Bürgerinnen und Bürger Informationen benötigt, die heute noch von den Verwaltungen wie Verschlußsachen behandelt werden müssen. Heutzutage bekommt man so etwas allzu oft nur, wenn man vor ein Verwaltungsgericht zieht. Das möchten wir ändern.

Der SSW hat den vorliegenden Gesetzentwurf erst eingebracht, nachdem die Landesregierung sich ihrer Verantwortung entzogen hat. Der Landtag hat auf unsere Initiative vor über einem Jahr mit den Stimmen von SSW, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der Kollegin Happach-Kasan (FDP) die Landesregierung aufgefordert, unverzüglich einen Entwurf zu erarbeiten. Dieses ist aber nicht geschehen. Stattdessen hat sie versucht, sich damit herauszureden, daß man auf eine Bundesregelung wartet. Bisher ist aber aus Bonn nicht das geringste Signal gekommen, daß so etwas auf dem Weg ist. Deshalb ist der Landtag aufgefordert, die Initiative zu ergreifen, wenn die Landesregierung sich verweigert.

Es wäre ein Zeichen für die Weitsicht der Politikerinnen und Politiker hier im Hause, wenn der Landtag sich dazu entschließen könnte, daß Schleswig-Holstein als zweites Bundesland eine solche Regelung einführt.

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