Speech · 16.12.2015 Bürgernähe und Transparenz – auch beim Ausbau der Windenergie
Flemming Meyer zu TOP 17 - Mehr Bürgerbeteiligung sowie größere Abstände zur Wohnbebauung bei der Windenergie
Mit bekannt werden des OVG-Urteils, zu den Teilfortschreibungen der Regionalpläne bezüglich der Ausweisung von Windeignungsflächen und somit deren Unwirksamkeit, war klar, dass schnellst möglich eine Neuordnung her muss. Die Landesregierung hat umgehend das Heft in die Hand genommen und sich mit Vertretern der kommunalen Ebene und Vertretern der Windenergie-Branche getroffen. Die Situation wurde mit den Betroffenen erörtert und das Vorgehen wurde kommuniziert und abgestimmt. Dies hat die Landesregierung getan und das war gut und richtig. Denn niemand bei uns im Land kann ein Interesse daran haben, dass die Windbranche für unbestimmte Zeit unkoordiniert abläuft.
Der Ausbau der Windenergie muss in geordneten Bahnen weiter laufen, um einen Wildwuchs zu verhindern. Die Schritte, die vorerst dafür notwendig waren, wurden in die Wege geleitet und die rechtlichen Grundlagen wurden geschaffen. So wurden das Landesplanungsgesetz sowie der Planungserlass geändert. Letzterer ist von Bedeutung für Ausnahmeverfahren in den Jahren 2015 bis 2017. Mit diesem Instrument läuft nunmehr der Ausbau der Windenergie in Schleswig-Holstein. Er wird aber auch die Grundlage bilden für die neuen Regionalpläne.
Anhand eines Kataloges von harten und weichen Tabukriterien sowie Abwägungskriterien wird entschieden, welche Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet sind und welche Flächen nicht in Betracht kommen. Das heißt, Flächen wurden ausgeschlossen, bei denen Windenergie aus rechtlichen oder fachlichen Gründen unmöglich ist oder planerisch nicht sinnvoll ist.
Die kartografische Überlagerung der harten und weichen Tabu-Kriterien zeigt, dass rund 93 % der Landesfläche als Tabuzone ermittelt wurden. Das heißt, rund 7 % der Landesfläche sind theoretisch geeignet, sofern Abwägungskriterien dem nicht entgegenstehen.
In diesem Zusammenhang ist es für den SSW wichtig, dass wie in der alten Windflächenplanung charakteristische Landschafträume, die beispielsweise die Siedlungsgeschichte widerspiegeln können, und Denkmalschutzgesichtspunkte eine sehr starke Rolle in der Planung spielen.
Die ermittelten Flächen sind kartografisch dargestellt und öffentlich zugänglich. Da es aber noch keine genauen Abgrenzungen der Tabu- Abwägungsbereiche gibt, sind die Karten nicht rechtsverbindlich. Gemeinden und interessierte Bürger haben damit aber bereits jetzt die Möglichkeit, drauf zuschauen und ihre fachlich begründeten Einwendungen zu machen.
Wie gesagt, die Karten haben keinen rechtsverbindlichen Charakter, die dort dargestellten Abwägungsbereiche dienen lediglich als Suchräume für zukünftige Vorranggebiete. Daher geht die Landesplanung derzeit davon aus, dass etwa 1,5 bis 2 % der Landesfläche für die Windenergienutzung erreicht werden. Das bedeutet, dass rund ein Viertel der dargestellten Abwägungsbereiche als Windeignungsfläche in Frage kommen.
Nach Auffassung des SSW, hat die Landesregierung durch die eingeleiteten und umgesetzten Maßnahmen bereits wichtige Schritte in Gang gesetzt. Wir haben das Vorgehen stets unterstützt. Die Verfahren sind transparent und nachvollziehbar. Dies ist für uns von Bedeutung, denn wir wollen, dass Gemeinden oder Bürger sich entsprechend beteiligen und darüber entscheiden können, ob sie vor Ort Windkraftanlagen errichten wollen oder nicht.
Seit dem OVG-Urteil ist aber auch klar, dass Gemeindebeschlüsse und Bürgerbeteiligungen gegen Windkraft nicht als Tabukriterium herangezogen werden dürfen. Allerdings können die Entscheidungen, sofern fachlich begründet, in besonderer Weise in die fachliche Prüfung einbezogen werden.
Daher sehen wir das gewählte Verfahren als praktikabel an. Es zeigt sich, dass die Anwendung der Ausnahmeprüfung und die Zulassung von Ausnahmen ein gangbarer Weg ist, um Anträge zu genehmigen.